Promotionsverordnung
Im Gegensatz zum Pflichtunterricht ist die Berufsmaturitätsschule eine Promotionsschule, d.h. es wird am Ende jedes Semesters entschieden, ob die Lernenden definitiv, provisorisch oder nicht in das nächste Semester promoviert werden. Das Bundesrecht gibt folgende Promotionsordnung vor:
Art. 14 Promotion
1. Die Promotion in das nächste Semester erfolgt, wenn:
a) der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt;
b) höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind;
c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,0 nicht übersteigt.
2. Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann provisorisch promoviert werden, jedoch nur ein Mal während der ganzen Ausbildung.